Welche Rechtsfolgen können sich an das unerlaubte Versenden von E-Mails knüpfen?

Durch das Versenden von E-Mails entgegen der oben genannten Vorschriften begeht der Absender eine Verwaltungsübertretung und kann nach dem Telekommunikationsgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 37.000,– bestraft werden. Die Verhängung der Höchststrafe ist jedoch unwahrscheinlich und kommt nur bei extremen Formen des E-Mail-Missbrauchs in Betracht. Zuständig für den Vollzug ist das jeweilige regionale Fernmeldebüro.

Eine Verletzung der Impressums- bzw Offenlegungspflicht kann als Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 2.180,– bestraft werden. Zuständig für den Vollzug ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungs- bzw. Bundespolizeibehörde.

Ein Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot für Werbung nach dem E-Commerce Gesetz kann zusätzlich mit bis zu Euro 3.000,– von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des UGB kann vom Firmenbuchgericht mittels Zwangstrafen (bei juristischen Personen: Zwangsstrafen gegen das vertretungsbefugte Organ, zB Geschäftsführer) bis zu Euro 3.600,– durchgesetzt werden. Ein Verstoß gegen die GewO kann von der Gewerbebehörde mit bis zu Euro 1.090,– Geldstrafe geahndet werden.

Die Rechtsprechung legt die rechtswidrige Zusendung von unerwünschten E-Mails in den meisten Fällen als Verstoß gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus. Auf dieser Grundlage kann aufgrund einer unerwünschten Zusendung, die im Wettbewerb getätigt wurde, auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.

 

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